Sie sind hier:
Startseite
Der Krieg in der Ukraine macht uns tief betroffen. Unsere Gedanken sind bei allen Menschen, die in diesen Tagen um Leib und Leben und das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung fürchten müssen. Unsere Hoffnungen liegen in einem schnellen Schweigen der Waffen. Bei der VGH und ihren Beschäftigten ist die Solidarität und Hilfsbereitschaft groß. Mit pragmatischem Handeln wollen wir einen Teil zur Bewältigung der immensen Herausforderungen beitragen und Helfende und Geflüchtete unterstützen.
Mit den folgenden Angeboten leisten wir unbürokratische Hilfe.
- Privathaftpflichtversicherung
-
-
Privathaftpflichtversicherungsschutz für Flüchtlinge in kommunalen UnterkünftenDie VGH bietet Sammelverträge für Kommunen und Kirchengemeinden an. Flüchtlinge, die durch die jeweilige Kommune oder Kirchengemeinde in Unterkünften untergebracht werden, erhalten so unkompliziert Privathaftpflichtversicherungsschutz, solange sie sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und in der Unterkunft wohnen.Privathaftpflichtversicherungsschutz für Flüchtlinge, die in privaten Haushalten untergebracht werdenSchutzbedürftige, die in einem privaten Haushalt aufgenommen bzw. untergebracht werden, sind über die Privathaftpflicht mitversichert. Diese Regelung gilt ebenso
- für Single-Verträge,
- in Konstellationen, in denen unser Kunde Eigentümer eines Zweifamilienhauses ist, in der einen Hälfte lebt und die andere Hälfte von Schutzbedürftigen bewohnt wird,
- wenn unser Kunde Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist und eine oder mehrere Wohneinheiten von Schutzbedürftigen bewohnt werden.
Diese Regelung umfasst ebenso Schäden am Eigentum des jeweiligen Gastgebers bis zu 10.000 EUR.Darüber hinaus sind Schäden, die durch mitgebrachte Hunde der Schutzbedürftigen entstehen, automatisch über die Privathaftpflicht unseres Kunden mitversichert. Eine separate Hundehalterhaftpflicht-Versicherung muss nicht extra abgeschlossen werden.Privathaftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtliche HelferEhrenamtliche Helfer sind zudem über einen Rahmenvertrag zwischen der VGH und dem Land Niedersachsen abgesichert.
-
- Kraftfahrtversicherung
-
-
Kfz-Versicherungsschutz für ukrainische Flüchtlinge in DeutschlandAufgrund des weiterhin andauernden Krieges in der Ukraine werden vermehrt Flüchtlinge auch mit ihrem Pkw nach Deutschland kommen.Die deutschen Kraftfahrtversicherer hatten deshalb einen "Rettungsschirm" gespannt. Schäden, die bis zum 31.05.2022 durch den Pkw eines ukrainischen Halters in Deutschland verursacht wurden, werden über das Deutsche Büro Grüne Karte abgewickelt. Verkehrsopfer sowie auch Halter und Fahrer des ukrainischen Fahrzeuges waren damit im Rahmen der geltenden Mindestdeckungssummen geschützt.Ab dem 01.06.2022 benötigen ukrainische Fahrzeuge somit eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Sie haben zwei Möglichkeiten den Versicherungsschutz nachzuweisen:
1.) Sie haben noch Kontakt zu Ihrem ukrainischen Versicherer? Dann fordern Sie Ihre Grüne Karte an.
2.) Sie erreichen Ihren ukrainischen Versicherer nicht mehr, dann schließen Sie ab dem 01.06.2022 eine Grenzversicherung ab. Weitere Informationen finden Sie hier www.vgh.de/grenzversicherung
Kfz-Versicherungsschutz in der UkraineFür helfende Deutsche, welche mit ihrem eigenen Fahrzeug in die Ukraine fahren, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Versicherung. Insbesondere sind von diesen Fahrzeugen bei Dritten verursachte Schäden aus unserer Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt.Es besteht aber kein Versicherungsschutz in der Schutzbrief-, Kraftfahrt-Unfall- und in der Kaskoversicherung, wenn die Fahrzeuge durch ein Kriegsereignis beschädigt, zerstört oder entwendet werden, bspw. in Folge einer Beschlagnahmung. Außerdem ist es grundsätzlich denkbar, dass bei einem Unfall, bei dem der Schädiger ein in der Ukraine versichertes Fahrzeug ist, eine dort vorhandene Kriegsausschlussklausel greift und der ukrainische Versicherer nicht leistet.
-
- Sachversicherung
-
-
In der Sachversicherung werden zunächst bis Jahresende 2023 folgende vereinfachende Unterstützungsmaßnahmen getroffen:Flüchtlinge in Privatunterkünften - HausratversicherungWerden Flüchtlinge in den selbstbewohnten Wohnungen der Versicherungsnehmer aufgenommen, gilt das fremde Eigentum der Flüchtlinge bedingungsgemäß als mitversichert. Die Anrechnung der Unterversicherung entfällt bis zu einer Höhe von 5.000 EUR. Handelt es sich um möbliert vermietete Wohnungen, ist fremdes Eigentum hingegen bedingungsgemäß ausgeschlossen. Hier verzichtet die VGH bis zu einer Höhe von 5.000 EUR auf diesen Ausschluss.Flüchtlinge in Privatunterkünften - WohngebäudeversicherungPrivatpersonen stellen derzeit verfügbaren Wohnraum in Form von einzelnen Wohnungen oder Einfamilienhäusern zur kurzfristigen Nutzung durch Flüchtlinge zur Verfügung. Die VGH gewährt im Rahmen der bestehenden Wohngebäudeversicherung uneingeschränkten Versicherungsschutz im bisher vereinbarten Umfang (die maximale Nutzung ist aufgrund der NBauO für Wohngebäude auf 12 Personen pro Wohneinheit begrenzt).Bei privaten Wohngebäuden, die von Kommunen über einen (meist) langfristigen Mietvertrag angemietet werden, bietet die VGH ebenfalls üblichen Versicherungsschutz gemäß des Tarifs an. Hier findet die bereits etablierte Praxis auch weiterhin Anwendung.Umnutzung von Objekten - Kommunale und sonstige UnterkünfteDie Kommunen stehen aktuell vor der Herausforderung, vermehrt Flüchtlinge kurzfristig unterzubringen und zu versorgen. Die VGH gewährt im Rahmen der bestehenden Gebäudeversicherungen für kurzzeitige Nutzungsänderungen uneingeschränkten Versicherungsschutz im bisher vereinbarten Umfang zu den bisherigen Beiträgen und Bedingungen.Ferner bietet die VGH weiterhin auch für dauerhaft genutzte Sammelunterkünfte Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäudeversicherung an.
-
- Unfallversicherung
-
-
Bestehender Versicherungsschutz für Hilfseinsätze im Rahmen der Unfallversicherung. Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Tritt der Versicherungsfall jedoch durch zufällige Ereignisse ein, die nicht mit dem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis in Verbindung stehen, so besteht eine Leistungspflicht durch die Unfallversicherung. Es ist für den Versicherungsschutz also entscheidend, ob der Unfall in kausalem Zusammenhang mit den Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen steht.Beispiele kein Versicherungsschutz:
- Im Rahmen eines Hilfseinsatzes fährt eine Person in ein Land, in dem bereits Krieg herrscht und tritt auf eine Landmine und verliert dabei ein Bein.
- Im Rahmen eines Hilfseinsatzes wird das Fahrzeug im Kriegsgebiet von einer Bombe getroffen.
Beispiele Versicherungsschutz:- Im Rahmen eines Hilfseinsatzes stürzt die Person von einer Leiter, während ein Lager errichtet wird.
- Im Rahmen eines Hilfseinsatzes verunfallt das Auto (noch vor der Landesgrenze des Kriegsgebietes oder auch im Kriegsgebiet), weil der Fahrer bei der Fahrt eingeschlafen ist.
-
- Rechtsschutzversicherung
-
-
Informationen zum VersicherungsschutzFür Kunden mit einer Privat-Rechtsschutz-Versicherung besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Für Wohnraum, der Flüchtlingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, besteht die Möglichkeit, diese Objekte über den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz abzusichern. Bitte melden Sie sich dafür bei Ihrem Vertriebspartner.
Ukrainische Flüchtlinge, die im eigenen Haushalt des Versicherungsnehmers vorübergehend aufgenommen werden (maximal 12 Monate) und in den Familienverbund eingegliedert sind (z.B. unbegleitete Kinder), sind beitragsfrei mitversichert.Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen sonstigen Familienangehörigen dauerhaft als mitversicherte Person aufzunehmen, wenn dieser im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt, dort gemeldet ist und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Es ist dafür die namentliche Nennung im Versicherungsschein erforderlich. Bitte melden Sie sich bei Bedarf bei Ihrem Vertriebspartner.Es besteht kein Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung hinsichtlich des Ausländer-, Asyl- oder Aufenthaltsrechts.
-
- Gesundheitliche Versorgung
-
-
Gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Niedersachsen
Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten in Deutschland flächendeckend eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung.
Zu Beginn bestand für die Geflüchteten ein Anspruch auf gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies wurde nach kurzer Zeit geändert, sodass hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine derzeit Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) haben. Damit erhalten sie einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, erhalten das Recht zum freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Nähere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Landes Niedersachsen und des Bundesgesundheitsministeriums:
-
- Lebensversicherung
-
-
Zu Produkten mit Todesfallversicherungsschutz und in den Einkommenschutzprodukten bestehen bei Kriegsereignissen Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Dabei ist der Versicherungsschutz insbesondere bei der aktiven Beteiligung an Kampfhandlungen ausgeschlossen und darüber hinaus beim Einsatz von ABC-Waffen beschränkt. Sofern keine aktive Beteiligung der versicherten Person an den Kriegsereignissen erfolgt, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.Beispiele kein Versicherungsschutz:
- Die versicherte Person fährt in ein Land, in dem bereits Krieg herrscht, um sich dort an den Kämpfen zu beteiligen. Im Rahmen eines Schusswechsels wird die versicherte Person durch eine Gewehrkugel tödlich verletzt.
- Die versicherte Person fährt in ein Land, in dem bereits Krieg herrscht, um sich dort an den Kämpfen zu beteiligen. Das Militärfahrzeug fährt auf eine Landmine auf, wobei die versicherte Person ihr Bein verliert.
Beispiele Versicherungsschutz:- Im Rahmen eines Hilfseinsatzes in einem Krankenhaus stirbt die versicherte Person durch Granateinschläge.
- Bei der Auslieferung von Hilfsgütern erleidet die versicherte Person durch einen Unfall ein Polytrauma und ist dadurch berufsunfähig.
-