• Symbolbild Schwankendes Fahrrad

    Verhalten nach einem Fahrradunfall

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Verhalten nach einem Fahrradunfall

Hilfreiche Tipps

Fahrradunfall – Was ist zu tun?

84.616 Fahrrad­un­fäl­le in Nie­der­sach­sen – und das nur in 2016.
 
Das Ver­hal­ten di­rekt nach ei­nem Un­fall ist klar – Un­fall­stel­le ab­si­chern, Ver­letz­te ver­sor­gen, ggf. Po­li­zei ru­fen und Un­fall­stel­le so­wie Schä­den do­ku­men­tie­ren. Wenn das Han­dy griff­be­reit ist, am bes­ten di­rekt Fo­tos ma­chen. Noch ein Hin­weis: Bit­te ge­ben Sie grund­sätz­lich kein Schuld­an­er­kenn­tnis ab, Sie sind da­zu nicht ver­pflich­tet!

Für die Ab­si­che­rung von Schä­den gibt es Ver­si­che­run­gen – aber wel­che Ver­si­che­run­gen zah­len bei ei­nem Fahr­rad­un­fall und gibt es Ein­schrän­kun­gen oder be­son­de­re Be­din­gun­gen, da­mit das Fahr­rad re­pa­riert oder die Arzt­rech­nun­gen be­zahlt wer­den?

Hier gibt es die Ant­wor­ten zu den wich­tigs­ten Fra­gen:

Wie mel­de ich der ei­ge­nen Ver­si­che­rung ei­nen Fahr­rad­un­fall, wenn ich mög­li­cher­wei­se Schuld ha­be?
  • Wenn Sie in ei­nen Fahr­rad­un­fall ver­wickelt sind, kann es sein, dass je­mand gegen Sie An­sprü­che er­hebt. Sie kön­nen dann den Vor­fall Ih­rer Haft­pflicht­ver­si­che­rung mel­den, auch vor­sorg­lich. Die Scha­den­mel­dung kann te­le­fo­nisch un­ter der kos­ten­lo­sen Ser­vice­num­mer 0800 175 0800, bei Ih­rer VGH Ver­tre­tung oder hier auf der Web­site der VGH er­fol­gen. Al­le not­wen­di­gen Un­ter­la­gen, wie Fo­tos, soll­ten der Ver­si­che­rung zeit­nah di­gi­tal oder per Post zur Ver­fü­gung ste­hen. Und kei­ne Sor­ge, soll­te noch was feh­len, mel­den wir uns bei Ih­nen. Für ei­ne even­tu­ell er­for­der­li­che Be­sich­ti­gung soll­te der An­spruch­stel­ler die be­schä­dig­ten Sa­chen auf­be­wah­ren bzw. erst nach Rück­spra­che re­pa­rie­ren las­sen.
Kann ich der Ver­si­che­rung des Ver­ur­sa­chers di­rekt mei­nen Scha­den nach ei­nem Fahr­rad­un­fall mel­den?
  • Sie als An­spruch­stel­ler kön­nen die geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rung selbst kon­tak­tie­ren – na­tür­lich vor­aus­ge­setzt, dass Sie die Da­ten des Ver­si­cher­ten ha­ben. Wenn Sie in ei­nen Scha­den­fall mit ei­nem VGH-Kun­den ver­wickelt sind, er­hal­ten Sie te­le­fo­nisch Hil­fe und Un­ter­stüt­zung un­ter 0800 1750 800. Ei­ne Scha­den­mel­dung kann auch on­line hier auf un­se­rer Web­site er­fol­gen. Für ei­ne even­tu­el­le Be­sich­ti­gung des be­schä­dig­ten Fahr­rads und/oder Fahr­rad­tei­le be­wah­ren Sie die­ses bit­te auf und ma­chen Sie am bes­ten Fo­tos von dem Scha­den.
Wer zahlt, wenn je­mand mein Fahr­rad z. B. bei ei­nem Un­fall be­schä­digt hat?
  • Wenn je­mand an­de­res Ihr Fahr­rad be­schä­digt hat, dann kann die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Scha­den­ver­ur­sa­chers für die Kos­ten der Fahr­rad­re­pa­ra­tur ein­tre­ten.

    Da­mit die Ver­si­che­rung den Scha­den an dem Fahr­rad rich­tig be­mes­sen kann, ist es wich­tig, im­mer den Be­leg nach ei­nem Fahr­rad­kauf auf­zu­he­ben und am bes­ten ma­chen Sie auch noch ein Fo­to. Das glei­che gilt üb­ri­gens auch für Fahr­rad­zu­be­hör wie Licht, Sat­tel oder den Schutz­helm.
Wel­che Ver­si­che­rung zahlt, wenn ich je­man­den bei ei­nem Fahr­rad­un­fall ver­letzt ha­be?
  • Wenn Sie als Rad­fah­rer oder Fuß­gän­ger ei­nen Un­fall ver­schul­det ha­ben, dann kommt die Haftpflichtversicherung zum Ein­satz. Be­son­ders Fahr­rad­un­fäl­le kön­nen mit schwe­ren Ver­let­zun­gen, teil­wei­se gar mit blei­ben­den Schä­den en­den. Da­mit ein kur­zer Mo­ment der Un­acht­sam­keit Sie fi­nan­ziell nicht aus der Bahn wirft, springt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei sol­chen Fäl­len ein.
Fahr­rad­un­fall mit Al­ko­hol im Blut, wel­che Aus­wir­kun­gen hat das auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung?
  • Grund­sätz­lich gilt: Die Be­tei­li­gung am Straßen­ver­kehr un­ter Al­ko­hol­ein­fluss kann schwer­wie­gen­de, wenn nicht töd­li­che Fol­gen ha­ben  – ob als Rad­fah­rer, Au­to­fah­rer oder Fuß­gän­ger.

    Wenn der Ver­ur­sa­cher ei­nes Fahr­rad­un­falls un­ter Al­ko­hol­ein­fluss stand, kann das die Strei­chung oder Re­du­zie­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zur Fol­ge ha­ben. Das gilt so­wohl bei der Unfallversicherung, die bei ei­ge­nen Ver­let­zun­gen ein­springt, als auch bei Leis­tun­gen der Haftpflichtversicherung.

    Die ge­nau­en Aus­wir­kun­gen müs­sen in­di­vi­du­ell er­mit­telt wer­den. Wenn der Al­ko­hol­ein­fluss min­des­tens mit­ur­säch­lich für ei­nen Fahr­rad­un­fall war, dann wird die Ver­si­che­rungs­leis­tung ge­kürzt. Und nicht nur das – auch der Au­to­füh­rer­schein steht auf dem Spiel!

    Es gilt al­so: Nach ei­nem al­ko­hol­rei­chen Abend lie­ber das Ta­xi neh­men und das Fahr­rad am nächs­ten Tag ab­ho­len!

Hat das Fah­ren auf der fal­schen Straßen­sei­te Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es zu einem Fahr­rad­un­fall kommt?
  • In Deutsch­land gilt das Rechts­fahr­ge­bot – auch für Rad­fah­rer. Gibt es kei­nen Rad­weg auf der „rich­ti­gen“ Sei­te, so muss der Rad­fah­rer auf der Straße fah­ren.

    Wenn es beim Fah­ren auf der fal­schen Sei­te als „Geis­ter­rad­fah­rer“, ob auf der Straße oder dem Rad­weg, zu ei­nem Un­fall kommt, kann das zu ei­ner Haf­tungs­ver­tei­lung kom­men. Der „Geis­ter­rad­fah­rer“ kann eine Mit­schuld er­hal­ten. Der Ein­zel­fall ist dann ge­nau zu prü­fen.
Fahr­rad­un­fall auf dem Weg zur Ar­beit, wer zahlt?
  • Be­rufs­tä­ti­ge sind etwa 30 % des Ta­ges durch die ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung ge­schützt – da­zu zählt auch der di­rek­te Ar­beits­weg. Was pas­siert aber, wenn vor­her noch das Kind in den Kin­der­gar­ten ge­bracht wird oder ein Schlen­ker zur Post not­wen­dig ist? Ge­nau dann gilt die ge­setz­liche Un­fall­ver­si­che­rung nicht mehr und ei­ne pri­va­te Ver­si­che­rung wird be­nö­tigt.
Helm­pflicht – ja oder nein? Sind die An­sprü­che ge­min­dert, wenn bei ei­nem Fahr­rad­un­fall kein Helm ge­tra­gen wur­de?
  • In Deutsch­land gibt es der­zeit kei­ne Helm­pflicht. Den­noch gilt: Schutz­hel­me ret­ten Le­ben. Denn ge­ra­de Kopf­ver­let­zun­gen sind bei Fahr­rad­un­fäl­len häu­fig.

    Bei der VGH Un­fall­ver­si­che­rung kön­nen Sie das SofortPlus-Pa­ket ver­ein­ba­ren. Die­ses ent­hält un­ter an­de­rem ei­ne 500 € So­fort­leis­tung bei schwe­ren Kopf­ver­let­zun­gen, wenn bei be­stimm­ten sport­li­chen Ak­ti­vi­tä­ten – wie z. B. beim Fahr­rad­fah­ren - ein Schutz­helm ge­tra­gen wur­de.
Beim Fahr­rad­fah­ren Mu­sik hö­ren – hat das Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es zu ei­nem Un­fall kommt?
  • Beim Fahr­rad­fah­ren Mu­sik mit Stöp­seln im Ohr zu hö­ren ist ge­setz­lich nicht ver­bo­ten. Es muss je­doch ge­währ­leis­tet sein, dass trotz Mu­sik der Straßen­ver­kehr und Warn­sig­na­le aus­rei­chend wahr­ge­nom­men wer­den. Wenn es zu ei­nem Fahr­rad­un­fall kommt, weil eben die­se Sig­na­le we­gen der Mu­sik nicht ge­hört wur­den, dann kann es zu re­du­zier­ten Scha­den­zah­lun­gen der Ver­si­che­rung kom­men. Das gilt für die Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung und für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung, soll­te je­mand Drit­tes ge­schä­digt wor­den sein.

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