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FAQ – alles zur privaten Krankenversicherung

Angestellte

Ich bin mit der gesetzlich versicherten Mutter meines Kindes (noch) nicht verheiratet. Wie ist nach meinem Wechsel zur PKV unser Kind zu versichern?
  • Solange Sie als Eltern nicht mit­einander verheiratet sind, kann Ihr Kind unab­hängig von Ihrem Wechsel in die PKV in der gesetzlichen Kasse des anderen Eltern­teils beitragsfrei familien­versichert bleiben.

    Nach der Ehe­schließung kommt es darauf an: Wenn Ihr Gesamt­einkommen oberhalb der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt und außer­dem das Gesamt­ein­kommen des gesetzlich ver­sicherten Eltern­teils über­schreitet, muss das Kind gegen Beitrag versichert werden, privat oder auch freiwillig gesetzlich. Liegt das Gesamt­ein­kommen des gesetzlich ver­sicherten Eltern­teils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitrags­frei versichert bleiben.

Wenn unser Kind nur gegen Beitrag krankenversichert werden kann, wie ist dann der Beitrag zu seiner Pflegepflichtversicherung?
  • Falls Ihr Kind privat kranken­versichert ist, dann ist es in der privaten Pflege­pflicht­versicherung grund­sätzlich beitrags­frei versichert. Wenn Ihr Kind gegen Beitrag gesetzlich kranken­versichert ist, müssen Sie für Ihr Kind auch in der Pflege­ver­sicherung einen Beitrag zahlen.

Welche Versicherung brauche ich ergänzend zur PKV?
  • Nach dem Pflege-Versicherungs­gesetz sind Sie verpflichtet, eine Pflege­versicherung abzuschließen. Als Kunde einer Privaten Kranken­versicherung werden Sie daher auto­matisch von Ihrem Versicherungs­unternehmen pflege­pflicht­versichert. Diese Grund­versorgung reicht im Pflege­fall aller­dings oft nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken. Um Ihr Privat­vermögen zu schützen, ist eine ergänzende Pflege­tage­geld­versicherung empfehlens­wert. Eben­falls sinnvoll ist eine Kranken­tage­geld­versicherung.

Beamtenanwärter

Was bedeutet die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf?
  • Mit dem Er­halt Ihrer Er­nennungs­­urkunde und der Be­rufung in das Beamten­ver­hältnis auf Wider­ruf beginnt für Sie be­ruflich ein neuer Lebens­­abschnitt. Ihre Situation als Beamtin oder Beamter auf Wider­ruf unter­­scheidet sich wesent­lich von der eines Berufs­­anfängers in der freien Wirt­schaft. Ange­stellte er­halten einen Arbeits­vertrag und werden vom Arbeit­­geber auto­matisch in der Kranken-, Arbeitslosen-, und Renten­­ver­sicherung angemeldet. Als Beamtin oder Beamter benötigen Sie eine andere Ver­sorgung - und Sie müssen sich im Wesent­­lichen selbst darum kümmern. Wir helfen Ihnen dabei mit einer pro­fessionellen Be­ratung.

Bisher war ich bei Jobs immer angestellt, jetzt werde ich verbeamtet. Was ist versicherungstechnisch bei Beamten anders als bei Angestellten?
  • Als Beamtin oder Beamter sind Sie nicht in der ge­setz­­lichen Sozial­­ver­sicherung pflicht­­versichert und Sie zahlen im Gegen­­satz zu An­ge­­stellten keine Sozial­­ver­sicherungs­­beiträge. Das heißt, auch Ihr Dienst­­herr zahlt für Sie während Ihrer Zeit als Beamtin oder Beamter keine Bei­träge oder Zu­schüsse zu Kranken­ver­sicherung, Arbeits­­losen­­ver­sicherung und Renten­­ver­sicherung. In der Kranken­­ver­sicherung können Sie zwar zwischen der Privaten und der Gesetz­lichen Kranken­­ver­sicherung wählen. Als Gesetz­lich Kranken­­ver­sicherte er­halten Sie aber im Gegen­­satz zu An­ge­stellten keinen Arbeit­­geber­­zu­schuss und müssen den Beitrag voll selbst be­zahlen.

Beihilfe – Was ist das?
  • Bei­hilfe be­deutet ein­fach aus­ge­­drückt: Kosten­­er­stattung. Der Dienst­­herr ge­währt seinen Beamten im Rahmen seiner Führ­­sorge­­pflicht, eine sog. Beihilfe. Das heißt er über­nimmt zwischen 50% und 80% der bei­hilfe­­fähigen Kosten im Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todes­fall. Da die Gesetz­liche Kranken­­ver­sicherung keine Rest­kosten­­absicherung an­bietet, müssen Beamte die ver­­bleibenden Rest­­kosten über eine Private Kranken­­ver­sicherung ab­sichern. Fragen Sie uns. Wir haben die passenden Tarife.

Wie ist das bei Beamten mit der Sozialversicherung?
  • Beamte sind nicht in der gesetz­­lichen Sozial­­ver­sicherung pflicht­­versichert, zahlen keine Bei­träge und er­halten von ihrem Arbeit­­geber keine Zu­schüsse zur gesetz­lichen Kranken-, Arbeits­losen- und Renten­­ver­sicherung. Beamte auf Wider­ruf, die nach dem Vor­bereitungs­­dienst aus dem Beamten­­ver­hältnis aus­scheiden, werden in der deutschen Renten­­ver­sicherung nach­­ver­sichert. Dies gilt auch bei Beamten auf Wider­ruf, die auf­grund von Dienst­­un­fähig­­keit aus dem öffent­lichen Dienst ent­lassen werden. Deshalb raten wir dringend zu einer privaten Ab­sicherung für den Fall der Dienst­­unfähig­keit. Be­sprechen Sie das mit unseren Spe­zialisten.

Gesetzliche oder private Krankenversicherung?
  • Gesetz­lich kranken­ver­sicherte Beamte er­halten keinen Arbeit­geber­zu­schuss zur Kranken­ver­sicherung und müssen den Bei­trag zu 100 % selbst be­zahlen. Eine Teil­kosten­ver­sicherung mit einem niedrigeren Beitrag, wie ihn unsere private Kranken­ver­sicherung bietet, ist in der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung nicht möglich. Als gesetzlich kranken­ver­sicherte/r Beamtin oder Beamter sind Sie Kassen­patient, der zuerst die Sach­leistung der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung in An­spruch nehmen muss. Nur mit der Kombination Bei­hilfe und private Kranken­ver­sicherung haben Sie als Privat­patient ent­sprechend Ihrem Tarif An­spruch auf die hohen privat­ärztlichen Lei­stungen beim Arzt, Zahn­arzt und im Kranken­haus.

Was ist mit meiner Krankenversicherung nach dem Vorbereitungsdienst?
  • Werden Sie nach dem Vor­bereitungs­dienst als Beamtin oder Beamter auf Probe über­nommen, er­halten Sie weiter­hin Bei­hilfe und Ihre Kranken­ver­sicherung wird in Tarife für Beamte auf Probe und Lebens­zeit über­führt. Sollten Sie vorüber­gehend arbeits­los sein, können Sie sich bei uns für diese Zeit in günstigen Sonder­tarifen weiter ver­sichern. Sollten Sie in ein An­gestellten­verhältnis wechseln und in der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung pflicht­versichert werden, können Sie Ihre Kranken­ver­sicherung bei uns ruhen lassen und Zusatz­tarife weiter­führen, die Ihnen viele Kosten­sorgen ab­nehmen. In jedem Fall. Wir sind für Sie da und beraten Sie zu jeder Situation.

Welche wichtigen Versicherungen außer der Krankenversicherung sollte ich als Beamtenanwärter/in unbedingt noch haben?
  • Ganz wichtig: Ab­sicherung für den Fall der Dienst­unfähigkeit. Neben der Kranken­ver­sicherung, die in Deut­schland eine Pflicht­ver­sicherung ist, sollten Sie sich als Beamtin oder Beamter auf Widerruf unbedingt für den Fall der Dienst­unfähig­keit absichern, da Sie bei Dienst­unfähig­keit nur eine minimale finanzielle Ab­sicherung und damit ein hohes existenzielles Risiko haben. Am besten, Sie ver­ein­baren dazu ein Beratungs­gespräch mit uns. Weiter ganz wichtig: die Haft­pflicht­ver­sicherung. Bei Ihren Eltern können Sie nur während der Aus­bildung, die unmittel­bar auf die schulische Aus­bildung folgt, mit­versichert sein. Folgte auf die Schul­zeit eine zweite Aus­bildung wie zum Beispiel ein Studium, benötigen Sie jetzt eine eigene Haft­pflicht­versicherung. Außer­dem sollten Sie zu Ihrer Privat-Haft­pflicht­ver­sicherung auch eine Dienst- und Amts-Haft­pflicht­ver­sicherung ab­schließen – inklusive Schlüssel­verlust-Ver­sicherung. Denn der Ver­lust der vom Dienst­herrn über­lassenen Schlüssel kann sehr teuer werden. Mit unserer Haft­pflicht­ver­sicherung sind Sie diese Sorgen los.

Kann ich meinen Ehepartner/meine Kinder mitversichern?
  • Ja. Nicht berufs­tätige Ange­hörige (Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner) können eben­falls in unseren An­wärter­tarifen ver­sichert werden, wenn Sie das 34. Lebens­jahr nicht vollendet haben.

    Kinder können in den Kinder­tarifen zu er­mäßigten Bei­trägen ver­sichert werden.

Bis wann kann ich mich längstens versichern?
  • Die Ver­sicherungs­fähigkeit endet spätestens zum ersten des Ver­sicherungs­monats, in dem das 34. Lebens­jahr voll­endet wird. Danach wird die Ver­sicherung auto­matisch in den ana­logen Beamten­tarif umge­stellt.

Was passiert, wenn ich Elternzeit nehme?
  • Der Ver­sicherungs­schutz läuft un­verändert weiter. Wir be­nötigen den Ge­nehmigungs­bescheid des Arbeit­gebers oder Dienst­herrn über die Dauer der Eltern­zeit.

Muss ich etwas tun, wenn sich mein Beihilfesatz ändert?
  • Falls sich Ihr Bei­hilfe­be­messungs­satz ändert, teilen Sie uns dies bitte inner­halb von sechs Monaten schrift­lich mit. Wir stellen Ihren Ver­trag dann ent­sprechend rück­wirkend zum Zeitpunkt der Änder­ung um.

Wie läuft das, wenn ich krank bin und Arztrechnungen habe?
  • Im Krank­heits­fall er­halten Sie in der Regel nach Ab­schluss der Be­hand­lung eine Rechnung über die Be­handlungs­kosten. Das Original reichen Sie bei Ihrer Kranken­ver­sicherung ein und die Kopie bei Ihrer Beihilfe­stelle. Die Kontakt­daten Ihrer Bei­hilfe­stelle und Ihre Bei­hilfe­nummer erhalten Sie von Ihrem Dienst­herrn. Einfach bei Ihrer Dienst­stelle nach­fragen. Gibt es Fragen zu Rechnungen, wenden Sie sich einfach an uns. Wir klären das.

Selbstständige

Ich bin mit der gesetzlich versicherten Mutter meines Kindes (noch) nicht verheiratet. Wie ist nach meinem Wechsel zur PKV unser Kind zu versichern?
  • Solange Sie als Eltern nicht mit­einander ver­heiratet sind, kann Ihr Kind un­abhängig von Ihrem Wechsel in die PKV in der gesetz­lichen Kasse des anderen Eltern­teils bei­trags­frei familien­ver­sichert bleiben.

    Nach der Ehe­schließung kommt es darauf an: Wenn Ihr Gesamt­ein­kommen oberhalb der Jahres­arbeits­ent­gelt­grenze liegt und außer­dem das Ge­samt­ein­kommen des gesetz­lich ver­sicherten Eltern­teils über­schreitet, muss das Kind gegen Beitrag ver­sichert werden, privat oder auch frei­willig gesetz­lich. Liegt das Ge­samt­ein­kommen des gesetz­lich ver­sicherten Eltern­teils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitrags­frei ver­sichert bleiben.

Erhalte ich einen Arbeitgeberzuschuss für meinen Ehepartner und mein Kind?
  • Falls Ihr Arbeit­geber­zu­schuss unter dem Höchst­zuschuss liegt, können Sie den Unter­schieds­betrag bis zum maximalen Arbeit­geber­zu­schuss für Ihre eben­falls privat ver­sicherten Familien­an­ge­hörigen nutzen. Vor­aus­setzung ist, dass weitere gesetz­liche Vor­gaben erfüllt sind. So darf das eigene Ein­kommen des Kindes nicht über 405 bzw. 450 Euro liegen, und be­stimmte Alters­grenzen für Kinder sind ein­zu­halten.

Wenn unser Kind nur gegen Beitrag krankenversichert werden kann: Wie ist dann der Beitrag zu seiner Pflegepflichtversicherung?
  • Falls Ihr Kind privat kranken­ver­sichert ist, dann ist es in der privaten Pflege­pflicht­ver­sicherung grund­sätzlich beitrags­frei ver­sichert. Wenn Ihr Kind gegen Bei­trag gesetz­lich kranken­ver­sichert ist, müssen Sie für Ihr Kind auch in der Pflege­ver­sicherung einen Bei­trag zahlen.

Wenn unser Kind nur gegen Beitrag krankenversichert werden kann: Wie ist dann der Beitrag zu seiner Pflegepflichtversicherung?
  • Nach dem Pflege-Ver­sicherungs­gesetz sind Sie ver­pflichtet, eine Pflege­ver­sicherung ab­zu­schließen. Als Kunde einer Privaten Kranken­ver­sicherung werden Sie daher auto­matisch von Ihrem Ver­sicherungs­unternehmen pflege­pflicht­versichert. Diese Grund­ver­sorgung reicht im Pflege­fall aller­dings oft nicht aus, um die an­fallenden Kosten zu decken. Um Ihr Privat­vermögen zu schützen, ist eine er­gänzende Pflege­tage­geld­ver­sicherung empfehlens­wert.

    Ebenfalls sinn­voll ist eine Kranken­tage­geld­ver­sicherung. Berechnen Sie jetzt in unserem Kranken­tage­geld­rechner wie hoch Ihr Tage­geld sein muss, um Ihre Ver­sorgungs­lücke bei längerer Krank­heit zu schließen.

Kann ich meinen Versicherungsschutz erhöhen, wenn sich meine Lebensumstände ändern?
  • Recht auf Er­­höhung des Ver­­sicherungs­­schutzes Die Höher­­stufungs­­klausel bietet Ihnen die Möglich­keit, Ihren Ver­­sicherungs­­schutz bei bestimmten, im Tarif genannten An­­lässen, ohne erneute Gesund­heits­­prüfung ohne Warte­­zeiten in einen gleich­artigen Voll­­ver­­sicherungs­­tarif mit höheren Leis­tungen zu wechseln.

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Kranken­­tagegeld

Ob Au­to­un­fall, lang­wie­ri­ge Krank­heit oder kom­pli­zier­ter Kno­chen­­bruch – bei län­ge­rer Krank­­heit kann es zu er­heb­­li­chen Ein­­kom­mens­­ein­bußen kom­men. Mit un­se­rer Kran­ken­­ta­ge­­geld­­ver­si­che­rung kön­nen Sie Ver­dienst­­aus­fäl­le auf­fan­gen und Ih­ren fi­nan­ziel­len Ver­­pflich­tun­gen wei­ter­hin nach­kom­men.

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Ambulante Zusatz­versicherung

Wenn Sie sich für einen Zahnzusatztarif ent­schei­den, ha­ben wir als Er­gän­zung ein in­te­res­san­tes An­ge­bot für Sie. Mit dem Ta­rif „top fit“ ver­rin­gern Sie Ih­re Zu­zah­lun­gen für am­bu­lan­te Heil­be­hand­lun­gen und si­chern sich zu­sätz­lich vie­le Leis­tun­gen, die von der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nicht mehr ge­zahlt wer­den.

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