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FAQ – alles zur VGH Pflegeversicherung

Wieso brauche ich eine Pflegetagegeldversicherung?
  • "Ein langes Leben, ist etwas, was sich viele wünschen. Gleich­zeitig nimmt aber mit einer hohen Lebens­erwartung auch das Risiko zu, im hohen Alter auf Pflege ange­wiesen zu sein.

    Die gesetz­liche Pflege­ver­sicherung um­fasst nur eine Grund-Absicherung. Im Pflege­fall reicht diese oft nicht aus. Durch eine Pflege­tage­geld­versicherung sichern Sie sich ab, damit Sie auch im Fall einer Pflege­bedürftig­keit die zu erwartenden Kosten stemmen können. "

Ab welchem Alter sollte ich vorsorgen?
  • Jeder kann zu einem Pflege­fall werden – und das ist keine Frage des Alters. Durch einen Unfall oder eine Krank­heit können Sie auch schon in jungen Jahren pflege­bedürftig werden. Ein Fünftel der Pflege­bedürftigen ist heute unter 60 Jahre alt. Sich früh­zeitig mit dem Thema Absicherung im Pflege­fall aus­einander­zusetzen, ist daher sinn­voll. Außer­dem zahlen Sie in jungen Jahren geringere Bei­träge, die über die gesamte Ver­sicherungs­dauer oft­mals auch niedrig bleiben können.

Wie hoch sollte mein Tagessatz mindestens sein?
  • Der passende Tages­satz richtet sich nach Ihrer jeweiligen Ein­kommens- und familiären Situ­ation sowie dem aktuellen Gesund­heits­zustand. Es ist also wenig sinn­voll, pauschal einen Mindest-Tages­satz zu empfehlen.

    Gern informieren wir Sie indivi­duell und prüfen, welche Absicher­ung am besten zu Ihrem Bedarf passt. Vereinbaren Sie ein Beratungs­gespräch.

Kann ich auch zu Hause gepflegt werden?
  • Ja, Sie können auch zu Hause ge­pflegt werden. Grund­sätzlich gilt, dass wo und in welchem Um­fang Sie gepflegt werden, Ihre Ent­scheidung bleibt.

Wird das Tagegeld mit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung verrechnet?
  • Nein, das Tage­geld steht Ihnen zur freien Ver­fügung. Sie benötigen keine Kosten­nach­weise und können selbst ent­scheiden, für was Sie das Geld ver­wenden möchten.

Was ändert sich durch die Pflegereform zum 1. Januar 2017?
  • Kern der Reform ist ein neuer Pflege­bedürftigkeits­begriff, ein neues Begutacht­ungs­verfahren und die Ablösung der drei Pflege­stufen durch fünf Pflege­grade. Ab dem 1. Januar 2017 werden körper­liche, geistige und psychische Pflege­bedürftig­keit gleicher­maßen berück­sichtigt. So erhalten erst­mals alle Pflege­bedürftigen (z.B. auch Demenz­kranke) einen gleich­berechtigten Zugang zu den Leist­ungen der Pflege­versicherung.

    Alle bestehenden Ver­träge werden auto­matisch ent­sprechend der gesetzlichen Vor­gaben ange­passt und die Kunden recht­zeitig darüber informiert.

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