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18. August 2021

Kinder mit absichern:
Wer haftet für Schäden durch die Jüngsten?

Kinder sorgen für viel Freude und bereichern das Leben ihrer Eltern. Doch was passiert, wenn die Jüngsten beim Spielen Nachbars Fensterscheibe mit dem Fußball kaputtschießen? Oder zu Besuch bei Freunden im Übermut den Tisch abräumen? Haften Eltern dann automatisch?

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Wenn der Spross bei Freunden plötzlich an der Tischdecke zieht, kann aus kindlichem Übermut schnell Streit entstehen. Eine Privat-Haftpflichtversicherung, die deliktunfähige Kinder einschließt, hilft und ersetzt die Schäden. (Foto: VöV)


„So einfach ist diese Frage nicht zu beantworten“, weiß Nicolas Halbach, Haftpflicht-Experte bei den VGH Versicherungen. Nach dem Gesetz sind Kinder unter sieben Jahren nicht „deliktfähig“, weil sie in diesem Alter noch nicht vollumfänglich verstehen, was man darf oder nicht darf. Deshalb können sie auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Geschädigten bleiben dann auf den Kosten sitzen. Im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Selbst bis zu ihrem 18. Geburtstag können Jugendliche nur haftbar gemacht werden, wenn klar ist, dass sie die nötige Einsicht für die eigene Verantwortlichkeit und die Konsequenzen ihres Handelns mitbringen.

Schäden durch Kinder: Aufsichtspflicht verletzt?

Wenn Kinder aber nicht haftbar gemacht werden können, müssen dann die Eltern für die Schäden aufkommen? „ Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder“, erklärt Nicolas Halbach. „Sie können nur haftbar gemacht werden, wenn sie tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“ Allgemein gilt: Eltern müssen ihre Kinder so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Allerdings gibt es hier Grenzen: Erwachsene müssen den Nachwuchs nicht rund um die Uhr im Auge behalten. Im Einzelfall muss dann ein Gericht entscheiden, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
 
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Privat-Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung helfen

„Wer sichergehen will, sollte deshalb bei der Privat-Haftpflichtversicherung auch Schäden durch deliktunfähige Personen – also die eigenen Kinder – mit einschließen“, rät der VGH-Experte. Dann kommt es auch nicht zum Streit, wer für den Schaden aufkommt, wenn der Spross bei Freunden plötzlich an der Tischdecke zieht und sich der Rotwein über Kleider und ein teures Sofa ergießt oder das Smartphone auf dem Fliesenboden zerschellt. „Um zu prüfen, ob auch Ihre Versicherung leistet, sprechen Sie am besten mit Ihrem Berater“, empfiehlt Nicolas Halbach.
Auch im Straßenverkehr kann es schnell mal brenzlig werden, wenn Kinder zum Beispiel ihre ersten Fahrversuche mit dem Fahrrad unternehmen. Neben einer Privat-Haftpflichtversicherung rät Halbach Eltern deshalb immer auch zu einer Kinder- Unfall­versicherung. Die finanzielle Belastung durch bleibende Unfallfolgen des eigenen Kindes sind damit zusätzlich abgesichert – egal, ob der Unfall etwa im Straßenverkehr oder beim Spielen passiert. Die Kombination aus privater Haftpflicht- und Kinder-Unfallversicherung schützt Eltern und ihren Nachwuchs also optimal.
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Über die VGH Versicherungen:

Die VGH ist der größte öffentliche Versicherer in Niedersachsen – mit einem lückenlosen Angebot an Schaden- und Personenversicherungen. Rund 4.400 Mitarbeitende sind direkt oder indirekt für den regionalen Marktführer tätig, darunter etwa 440 VGH-Vertreterinnen und -Vertreter und ihre Teams. Gemeinsam mit dem zweiten Vertriebspartner, den Sparkassen, bilden sie ein flächendeckendes Servicenetz zur Betreuung von rund 1,6 Millionen Kundinnen und Kunden. Nicht nur als Versicherer und Arbeitgeber, auch als Sponsor zahlreicher Projekte und Programme im sportlichen, kulturellen und sozialen Bereich sowie in der Zusammenarbeit mit den Feuerwehren engagiert sich die VGH traditionell für die Menschen in ihrem Geschäftsgebiet.
Ansprechpartner-Christian-Worms-by-Anna-Stella-Bonin-2480-640x390

Christian Worms

Pressesprecher / Medienarbeit 

E-Mail: christian.worms@vgh.de
Telefon: 0511-362 3808

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